Thomas Barthels Druck-Agentur GmbH
Thomas Barthels Druck-Agentur GmbH
Allgemeine Informationen zu Zahlungsverkehrsvordrucken

Als unabhängiger Formularverlag beliefern wir Sparkassen, Volksbanken und Privatbanken gleichermaßen auf der einen Seite, sowie die gewerbliche Wirtschaft, Universitäten, Behörder und Vereine auf der anderen Seite mit allen gängigen Zahlungsverkehrsvordrucken. Wir richten uns dabei nach den aktuell gültigen „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009)" vom Mai 2010.

Im Vorwort zu den Richtlinien heißt es (Stand Mai 2010):

„Die vorliegenden Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009) wurden auf Grund notwendiger Anpassungen an das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" neu gefasst und ersetzen die bisherige Fassung aus dem Jahre 2002. Sie treten am 31. Mai 2010 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen die hier beschriebenen Vordrucke nur noch nach den neuen Richtlinien hergestellt werden. Die nach den bisherigen Richtlinien (2002) hergestellten Vordrucke können bis auf Weiteres aufgebraucht werden. Der Vordruck gemäß Ziffer 3.1.6 SEPA-Überweisung/Zahlschein, Referenz, darf und die weiteren SEPA-Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke gemäß Ziffern 3.1.5 und 3.1.7 sollen frühestens ab 1. November 2010 eingesetzt werden, da zuvor die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.“

Scheckvordrucke


Wir sind unter anderem spezialisiert auf Scheckvordrucke in allen Gebrauchsformen (Endlossatz, geblockt, Talonschecks, Orderschecks, Laserschecks usw.) und gehören zu den ganz wenigen Anbietern in Deutschland. Grundsätzlich können wir jeden neutralen oder institutsbezogen Scheck liefern. Bei institutsbezogenen Schecks (Scheck mit Eindruck des Kreditinstitutes) benötigen die Erlaubnis von Ihrer Bank. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

Neutrale Schecks ohne Instituts-Eindruck können wir direkt und ohne Umweg an gewerbliche Kunden liefern. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis aus den aktuellen Richtlinien:

„Schecks sind in der Regel auf Scheckvordrucken auszustellen, die das kontoführende Kreditinstitut zur Verfügung gestellt hat. Die Verwendung von Scheckvordrucken, die sich der Kontoinhaber auf andere Weise als von dem zu beauftragenden Kreditinstitut beschafft (zum Beispiel selbst herstellen lässt), bringt für die Kontoinhaber und die Kreditinstitute Risiken mit sich. Das gilt vor allem für neutrale Scheckvordrucke, bei denen anders als bei normalen Vordrucken die Bezeichnung des bezogenen Kreditinstituts nicht von vornherein eingedruckt ist. Die Verwendung solcher Vordrucke kann die Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beeinträchtigen sowie den Kreditinstituten die Bearbeitung der Zahlungsträger erschweren. Im Interesse aller Teilnehmer am bargeldlosen Zahlungsverkehr muss deshalb die Verwendung neutraler Scheckvordrucke von abwicklungs- und sicherungstechnischen Bedingungen abhängig gemacht werden. Für die Herstellung neutraler Scheckvordrucke gelten die "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009)", die das Kreditinstitut mit dem Kontoinhaber vereinbart. Dieses Merkblatt informiert den Kontoinhaber in Kurzform über die wichtigsten Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung des Scheckverkehrs mit neutralen Scheckvordrucken. Über die wichtigsten Voraussetzungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Hilfe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke informiert ein gesondertes Merkblatt.

Auf Grund einer zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und der Deutschen Bundesbank getroffenen Vereinbarung wird ein Kreditinstitut einen Kontoinhaber nur dann zum Zahlungsverkehr mit neutralen Scheckvordrucken zulassen, wenn sich dieser im Rahmen einer "Verpflichtungserklärung zur Herstellung und Verwendung neutraler Scheckvordrucke durch Kontoinhaber" bereit erklärt, die Vorschriften der "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009)" zu beachten.

Die Vorschriften dieser Richtlinien sind bei dem Entwurf, der Herstellung und Verwendung neutraler Scheckvordrucke einzuhalten. Besonders hingewiesen wird darauf, dass nach den "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009)"
- auf neutralen Scheckvordrucken der Name und Sitz - auf Mitte gesetzt - des bezogenen Kreditinstituts in den im Vordruckkopf dafLir vorgesehenen Schreibzeilen anzugeben ist,
- auf neutralen Scheckvordrucken in der Codierzeile mit Schecknummer, Kontonummer des Scheckausstellers, Betrag, Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts und Belegschlüssel nebst den zugehörigen Hilfszeichen in OCR-A1-Zeichen zu codieren sind [siehe Ziffer 3.2.3.4 der "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (2009)“].“

Bei uns können Sie sich darauf verlassen, dass alle Produkte und insbesondere Scheckvordrucke zu 100% Richtlinienkonform hergestellt werden.

Druck

Die Anwendung der ,,4c-Skala" zur Produktion von Zahlungsverkehrsvordrucken ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass zum Beispiel Spenden-Zahlscheine integriert mit einem mehrfarbigen Anschreiben unter Umständen nicht in einem Arbeitsgang gedruckt werden können respektive dürfen, weil es zu viele Druckfarben sind. Zahlungsverkehrsvordrucke werden in den folgenden Volltonfarben gedruckt:

Gelb: HKS 5 bzw. Pantone 109
Orange: HKS 6 bzw. Pantone 137
Rot: HKS 12 bzw. Pantone 172

sowie Schwarz.

Beispielhaft folgen hier Abbildungen eines Standard-Zahlscheins sowie einer Standard-Überweisung:

Ueberweis-Zahlsch NLT-1


Ueberweisung NLT-1


SEPA-Vordrucke

SEPA-Zahlungsverkehrs-Vordrucke werden in Zukunft die nach wie vor gültigen bisherigen Zahlungsverkehrs-Vordrucke nach und nach ersetzten. SEPA-Vordrucke zeichnen sich dadurch aus, dass die Überweisung mit Hilfe von IBAN und BIC gebucht werden und nicht mehr über das BLZ/Kontonummer-System. Aktuell werden in Deutschland neben den reinen Inlands-Überweisungen auch schon SEPA-Überweisungen eingesetzt. Der Unterschied stellt sich wie folgt dar:

Bisherige Überweisung -> Zahlungsempfänger und beauftragender Kontoinhaber haben ein Konto im Inland!

SEPA-Überweisung -> Der beauftragende Kontoinhaber hat ein Konto im Inland, der Zahlungsempfänger kann im Inland oder EU-Ausland/Schweiz ein Konto haben!

Wichtig: SEPA bedeutet nicht, dass deutsche Vordrucke im EU-Ausland genutzt werden können oder dürfen. Jedes EU-Land hat eigene Vordrucke. Einzige Ausnahme ist zur Zeit der IPI-Vordruck.

Erst ab voraussichtlich Ende 2010 werden SEPA-Zahlscheine eingeführt. Auch für diesen SEPA-Vordruck gilt, dass ein Einsatz nur in Deutschland erlaubt ist. Der SEPA-Zahlschein kann zum Beispiel für ausländische Firmen interessant sein, die den SEPA-Zahlschein aus dem Ausland an einen deutschen Empfänger senden, damit dieser zum Beispiel eine Rechnung auf ein Konto im EU-Ausland/Schweiz begleicht.

Wichtig: Der SEPA-Zahlschein darf nicht von deutschen Firmen ins Ausland gesendet werden, damit zum Beispiel Kunden aus dem EU-Ausland/Schweiz auf ein deutsches Konto bezahlen.

Beispielhaft folgt hier eine Abbildungen einer SEPA-Überweisung:

sepa